Die Gründung 1813
Am 31. März 1813 sprach Jakob Riedl mit einem Empfehlungsschreiben des
Grafen Brühl bei Militärgouverneur General L'Estocq vor. Er bat um Erlaubnis zur Gründung einer Scharfschützenkompanie. Er wurde dabei von Regierungsrat von Bärensprung und Grafen Dohna-Wundlacken unterstützt, der das Vorhaben Riedls besonders begrüßte: „Mir scheint der Gedanke aller Aufmunterung würdig. Tyroler Scharfschützen in ihrer eigenthümlichen Kleidung werden den Franzosen furchtbar seyn." Riedls Vorschlag wurde schließlich vom Militärgouvernement akzeptiert, dass auch die Angliederung an das Lützow´sche Freikorps verfügte. Am 7. April erschien in der Berliner Vossischen Zeitung, die von Staatsrat Grafen Dohna-Wundlacken unterfertigte Ankündigung, dass Riedl eine Scharfschützenkompanie gründen werde: „Jakob Riedl aus Tirol wird mit höherer Bewilligung eine Scharfschützenkompanie errichten, welche, eine eigentümliche Kleidung tragend, bestimmt ist, sich dem unter Major v. Lützow stehenden Freikorps anzuschließen. Bei dieser Scharfschützenkompagnie, die bereits einen Stamm von ausgesuchten Leuten hat, werden nur wohlgeübte, aus Tirol stammende und mit guten Büchsen versehene Schützen angestellt. Solche können sich bei erwähntem Jakob Riedl (in der Poststraße 12) melden. Diejenigen, welche dies für die große Angelegenheit des Vaterlandes wichtige Unternehmen ihrer besonderen Aufmerksamkeit wert achten, wollen ihre Beiträge mit der Bemerkung: ,Für die Scharfschützenkompagnie der schwarzen Schar' an genannten Jakob Riedl oder an Herrn Jahn, Markgrafenstraße 39, senden.
Am 17. April erfolgte der zitierte Kabinettsbefehl, daß den Tirolern das Tragen der „eigenthümlichen Tyroler Scharfschützen-Kleidung" gestattet werde, während das übrige Korps die berühmte „schwarze Montur" tragen müsse.
Quellen:
Geschichte des Lützowschen Freikorps von 1813 und 14 von Adolph Schlüsser
1813- Ein Wendejahr deutscher Geschichte? von Heiko Ziemer
Paul Belardi Innsbrucker Nachrichten 71/1908
Aufsatz von Helmut Reinhalter aus dem Schlern-schriften 60/ 1972