Vereinsordnung


IG Lützower Freicorps 1813 e.V.

Tyroler Jägercompanie



Einführung

Ausgehend von der Satzung als Kernstück der Beziehung der Mitglieder untereinander, ist es heute in der Vereinspraxis üblich, weitere Entscheidungsgremien für die Bewältigung organisatorischer Aufgaben vorzusehen. In diesem Fall die Vereinsordnung.

Die Vereinsordnung beinhaltet verbindliche Regelungen im Rang unterhalb der Satzung, sie bedarf der Satzungsgerechten Grundlage. Als nachrangiges Recht soll die Vereinsordnung weder gegen gesetzliche Bestimmungen, noch gegen die Vereinssatzung verstoßen. Die Vereinsordnung unterliegt nicht der für die Satzung geltenden Formschrift, sie bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit keiner Eintragung in das Vereinsregister.



§1

Allgemeine Bestimmungen

 

Abs.1 Die IG Lützower Freicorps 1813 e.V. Tyroler Jägercompanie gibt sich als Zusatz eine eigene Vereinsordnung.



Abs. 2 Die Vereinsordnung ist kein fester Bestandteil der Satzung, sie gilt als Ergänzung und setzt diese nicht außer Kraft.



Abs. 3 Die Vereinsordnung ist für jedes Vereinsmitglied bindend.



Abs. 4 Das Erlassen der Vereinsordnung sowie Änderungen und Ergänzungen müssen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.



Abs. 5 Die Vereinsordnung regelt den internen Vereinsverlauf, die Durchführung von Veranstaltungen, den Umgang mit Waffen sowie die Arbeit des Vorstandes und der Mitglieder.



Abs. 6 Die Vereinsordnung ist ein Demokratisches Element des Vereinslebens. Es soll jedem Mitglied Richtlinien und Hinweise zur Ausübung seines Hobbys im Verein geben.



Abs. 7 Über Änderungen der Vereinsordnung durch die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.



§2

Rechte und Pflichten



Abs. 1 Jedes Vereinsmitglied hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und nach seinen Kräften zu unterstützen.



Abs. 2 Mit Vereinseigentum ist pfleglich umzugehen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind dem Vorstand mitzuteilen. Über das Vereinseigentum wird eine Inventarliste geführt



Abs. 3 Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen, das Recht, mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen und zu erzwingen (§37 BGB).



Abs. 4 Jedes Mitglied hat das Recht sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen sowie das Recht auf Austritt aus dem Verein.



Abs. 5 Jedes Mitglied, welches mit Schwarzpulver umgeht/ umgehen möchte, ist verpflichtet, eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zu besitzen.



Abs. 6 Jedes Mitglied kann beim Vorstand die Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung, zur Vorlage bei den Behörden zum Zwecke der Beantragung und/oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprenstoffgesetz, beantragen.



Abs. 7 Zu den wichtigsten Pflichten der Mitglieder gehört die Treuepflicht, also die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen und die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten.



Abs. 8 Jedes Mitglied ist verpflichtet die vom Vorstand erwünschten Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Geltende Datenschutzrichtlinien sind dabei zu beachten und einzuhalten.



Abs. 9 Ändern sich bei einem Mitglied Daten, (Adresse, Name usw.) ist dies umgehend, jedoch bis spätestens zum 31. Dezember, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.



 









§3

Biwak-, Lager- und Kantonierungsordnung



Abs. 1 Jedes Mitglied trägt am Gelingen einer Veranstaltung Mitverantwortung.



Abs. 2 In Biwak, Lager und Kantonierung ist auf ein korrektes historisches Ambiente zu achten. Historisch uniformierte Gäste und Besucher sind darauf hinzuweisen.

Abs. 3 Die Uniform, Ausrüstung oder Zivilkleidung, der Mitglieder, hat der napoleonischen Epoche zu entsprechen. Die jeweiligen nationalen Bekleidungsvorschriften sind bindend. Die Hauptuniformierung des Vereins ist die eines Lützower bzw. Tyroler Jägers.



Abs. 4 Während der Veranstaltung gilt für Militär-Darsteller prinzipiell Uniformpflicht, für Zivildarsteller entsprechende zeitgemäße Kleidung.



Abs. 5 Es sollten authentische Zelte bzw. Planen mit entsprechendem Zubehör verwendet werden.



Abs. 6 Kochgeschirre, Trinkgefäße und andere Utensilien, sollten der Zeitepoche entsprechen (z. Bsp. Weißblech, Ton usw.)



Abs. 7 Während den Veranstaltungen haben die Militärdarsteller den jeweilig Kommandierenden Folge zu leisten. Diskussionen über etwaige Entscheidungen des Vorgesetzten sind zu unterlassen und nach Beendigung des Dienstes zu klären.



Abs. 8 Jedes Mitglied ist angehalten zum Selbststudium zur Uniform und Ausrüstung, des jeweiligen Reglements, der jeweiligen Militärgesetze und Vorschriften, sowie den sicheren und korrekten Umgang mit Waffen.

Abs. 10 Mitglieder mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz verpflichten sich zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und gesetzlichen Vorschriften beim Umgang mit Schwarzpulver.



Abs. 11 Alle Mitglieder beachten die gesetzlichen und vereinsinternen Vorschriften zum Umgang mit Schuss-/ sowie Hieb- und Stichwaffen.

Abs. 12 Den Sicherheitsregularien des jeweiligen Veranstalters und im Besonderen die des HMV (Historische Militärvereinigung), der NG (Napoleonische Gesellschaft) und der FLG ( Freundeskreis Lebendige Geschichte) sind Folge zu leisten.

Abs. 13 Es gilt ein Alkoholverbot für Militärdarsteller an Tagen mit Gefechtsdarstellungen und Vorführungen! Dieses Verbot gilt bis zum Ende des Dienstes .Dienstbeginn und Dienstende werden vom Kommandierenden bekanntgegeben. Die Einhaltung und Kontrolle dieses Paragrafen obliegt den zuständigen Einheitsführern. Bei Zuwiderhandlungen wird das Mitglied von der Veranstaltung ausgeschlossen.



Abs. 14 Die Einnahme von Substanzen, welche unter das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) fallen, ist generell verboten.



Abs. 15 Der militärische Dienst ist Teil der Veranstaltung, zu welchem jeder Militärdarsteller angehalten ist.

Abs. 16 Den Hinweisen des Vorstandes, des Veranstalters und der Lagergendarmerie ( die vom Veranstalter benannt wird) ist Folge zu leisten.



§4

Disziplinarmaßnahmen



Abs. 1 Für die Einhaltung und Durchsetzung der selbst auferlegten Vereinsordnung ist zuallererst jedes Vereinsmitglied selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Vorstand für die Einhaltung und Durchsetzung zuständig.



Abs. 2 Bei grober und mehrmaliger Zuwiderhandlung behält sich der Vorstand folgende Maßregelung vor:

2.1. Ermahnung durch den Vorstand

2.2. Aussprache einer Missbilligung.

2.3. Noch im Biwak die Anhörung des Betroffenen, sofern 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2.4. Abmahnung.

2.5 Die Anhörung zum Sachverhalt in einer Mitgliederversammlung.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.05.2015.